Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Die EZset Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird.
4. Der Kunde (Käufer) bestätigt, dass er alle Bestimmungen und Vorschriften der deutschen und internationalen Ausfuhrkontrollen sowie die US-amerikanischen Reexport-Verordnungen einhält, sollte er die EZset-Produkte weiterverkaufen. Der Kunde (Käufer) bestätigt mit seiner Bestellung, dass die Produkte im Lieferland verbleiben bzw. die Europäische Union nicht verlassen. Des Weiteren bestätigt der Kunde (Käufer) mit seiner Bestellung die Einhaltung dieser Gesetze und Vorschriften.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Die EZset Vertragsangebote sind freibleibend.
2. Aufträge kommen nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch EZset zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die EZset Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Absprachen, gleich mit wem auch immer abgesprochen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von EZset schriftlich bestätigt werden. Die Schriftformklausel ist unabdingbar und kann auch nicht mündlich im gegenseitigen Einvernehmen oder durch schlüssiges Verhalten aufgehoben werden.
3. Bestellt der Besteller den Liefergegenstand auf elektronischem Wege, wird EZset die Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Weitergehende Informationspflichten werden von EZset ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Die den EZset Angeboten oder den EZset Auftragsbestätigungen zugrunde liegenden Unterlagen wie zum Beispiel Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich EZset Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch EZset an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die EZset Preise "ab Werk", ausschließlich der Verpackung.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den EZset Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Die Bezahlung des Kaufpreises ist ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle an EZset zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Zahlung auf Vorkasse.
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist EZset berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 1998-06-09 zu fordern. Falls EZset ein höherer Verzugsschaden entsteht, ist EZset berechtigt, diesen weiteren Schaden geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, EZset nachzuweisen, dass EZset als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von EZset anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. EZset behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss diese der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Er ist auf das Verlangen von EZset auch verpflichtet, den gelieferten Gegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller EZset unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EZset die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den EZset entstandenen Ausfall.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer Pflichtverletzung nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, ist EZset berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen.
5. Der Besteller darf den gelieferten Kaufgegenstand erst dann an Dritte weiter veräußern, wenn alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bezahlt sind. Im Falle einer Verbindung des gelieferten Kaufgegenstandes mit anderen Sachen, erhält EZset zum einen Miteigentum an der einheitlichen neuen Sache im Verhältnis des Werts der Sache zur Zeit der Verbindung; zum anderen darf eine Weiterveräußerung der neuen einheitlichen Sache erst erfolgen, wenn alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bezahlt sind.
Falls der Besteller gleichwohl vertragswidrig an Dritte weiter veräußert, tritt der Besteller hiermit seine aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten bestehende Forderung in Höhe der EZset Forderung bzw. des EZset Miteigentumsanteils an EZset ab (Vorausabtretung). EZset nimmt die Abtretung an. Der Besteller hat EZset auf Verlangen unverzüglich den Dritten namentlich und nach Anschrift bekannt zu geben und EZset alle zum Einzug der abgetretenen Forderung benötigten Informationen und dazugehörenden Unterlagen, wie zum Beispiel Vertragsurkunden, mitzuteilen bzw. auszuhändigen.
6. Der Besteller darf den von EZset ausgelieferten Gegenstand weder an Dritte verpfänden noch an Dritte zur Sicherung übereignen.

§ 5 Lieferzeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, bei Vorkasse mit Eingang der Zahlung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu verschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Abklärung aller technischen Fragen sowie vor Eingang der Anzahlungen. Die Einhaltung der EZset Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung durch EZset nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von EZset eintreten – hat EZset auch bei verbindlichen Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen EZset, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von EZset dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
5. Gerät EZset aus Gründen, die EZset zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede beendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal 5% des Lieferwertes, zu verlangen. Die pauschalierte Verzugsentschädigung setzt voraus, dass der Besteller den bestellten Liefergegenstand infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß nutzen kann.
Setzt der Besteller EZset, nachdem EZset bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Schadensersatzansprüche mit Ausnahme der vorbenannten pauschalierten Entschädigung sind ausgeschlossen.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist EZset berechtigt, den EZset entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Preisgefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. EZset ist auch berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Abnahme bzw. zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten zu setzten. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist EZset berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen, die Annahmeverzugsschäden geltend zu machen sowie den Besteller mit einer angemessenen verlängerten Frist mit einem gleichwertigen Produkt zu beliefern.

§ 6 Gefahrübergang - Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2. Verpackungen, gleich welcher Art, werden nicht zurückgenommen, der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, wird EZset die Lieferung auf Kosten des Bestellers mit der von ihm gewünschten Versicherung, insbesondere einer Transportversicherung, versenden. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach den §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
2. Soweit ein von EZset zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist EZset nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung ist EZset verpflichtet, alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Ist EZset zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die EZset zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen (Rücktritt). Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
4. EZset haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet EZset nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. EZset übernimmt keine Gewähr für natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedingung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte sowie aus allen Gründen, die außerhalb der EZset Einwirkung liegen und für die EZset kein Verschulden trifft.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung durch EZset auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von EZset.
Für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet EZset nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei EZset zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Das gilt nicht, wenn EZset Arglist vorwerfbar ist.
Soweit die Haftung durch EZset ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von EZset Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Konstruktionsänderungen

EZset behält sich vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, EZset ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der EZset Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der EZset Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(gültig ab 10-2008)